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Werkvertragsrecht - Auch Prüftätigkeiten können werkverträgliche Haftung auslösen

Prüfingenieure und Prüfsachverständige werden oft als bauaufsichtliche Instanz betrachtet. Dass ihnen aber im Rahmen ihrer Tätigkeit auch Haftungsrisiken aus werkvertraglichen Pflichten entstehen können, zeigen zwei Urteile aus Frankfurt und Köln.

Fall 1: Fehlende Standsicherheit

Bei einem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt ging es um einen Prüfingenieur, der einen Standsicherheitsnachweis erbringen und außerdem die Übereinstimmung der bescheinigten Unterlagen mit der Ausführung eines Kellerbauwerks überprüfen sollte. Der Ingenieur hatte hier eine mangelhafte Lastaufnahme nicht bemerkt – und musste hierfür haften. Entscheidend war auch, dass neben der regulären Prüfleistung auf Standsicherheit auch die Ausführungsüberprüfung vereinbart worden war, sodass vorliegend die Vertragsbeziehung vorrangig privatrechtlich zu beurteilen gewesen sei. (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023, Az. 14 U 202/12).

Fall 2: Fehlende Sprinkleranlage

Ebenfalls haften musste ein Prüfsachverständiger, der sich vor dem Oberlandesgericht Köln verantworten musste. Er hatte bei der Kontrolle eines Gebäudes in einem Bereich nicht das Fehlen einer dort eigentlich geplanten Sprinkleranlage bemerkt und dies demzufolge auch nicht in seinen Prüfbericht eingetragen. Nach einem Brandschaden musste er mithaften, da der Schaden mit einer Sprinkleranlage geringer ausgefallen wäre (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.10.2022, Az. 7 U 47/20).

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