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Rechtsprechung - Selbst ist der Mann: Private Vertragspartner haben bei Mängelbeseitigung am Bau die Besseren Karten

Mängelbeseitigung umfasst Ein- und Ausbaukosten nicht immer

Wird ein Vertrag für ein Gewerk am Bau nicht von einem Verbraucher (dem Bauherrn), sondern zwischen zwei Unternehmen geschlossen, unterliegen die mit einer Mängelbeseitigung verbundenen Ein- und Ausbaukosten nicht unbedingt der Schadenersatzpflicht. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof am 02.04.2014 (Az.: VIII ZR 46/13)

Der Fall:
Im Rohbau eines Auftraggebers hatte ein Handwerker Aluminium-Holzfenster eingebaut, die er zuvor aus dem listenmäßigen Angebot eines Fachhändlers bestellt hatte. Die farbliche Beschichtung der Aluminium-Außenschalen, bei denen – erwiesenermaßen aufgrund eines fehlerhaften Beschichtungsprozesses ¬– geraume Zeit nach dem Einbau der Lack abplatzte, hatte wiederum ein anderes, von dem Fachhändler beauftragtes Unternehmen ausgeführt. Da der Austausch der Außenschalen eine erneute Verputzung des Hauses erforderte, beliefen sich die Gesamtkosten der Mängelbeseitigung auf schätzungsweise mehr als 43.000 Euro.

Der in die Ersatzpflicht genommene Handwerker verlangte die Kostenübernahme seitens des Fachhändlers, der ersterem bereits einen Vorschuss von 20.000 Euro zugesagt hatte. Bezüglich der restlichen Summe gab das zuständige Landgericht der Zahlungsklage des Handwerkers vor Gericht großenteils statt. Auch im anschließenden Berufungsverfahren erhielt der Handwerker nach einer Änderung der Klage insofern Recht, als das der Händler verurteilt wurde jenen von einem entsprechenden Schadenersatzanspruch seitens des Bauherrn freizustellen. Vom BGH wurde diese Freistellung jedoch abgewiesen.

Das Urteil:
Bzgl. des Verbraucherrechts hat der Europäische Gerichtshof entschieden, das privaten Käufern im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung auch der Kostenersatz für notwendige Aus- und Einbaukosten zustehe. Diese richtlinienkonforme Auslegung im BGB gilt allerdings nicht per se, wenn beide Vertragspartner Unternehmen sind. Da dem beklagten Fachhändler, den kein eigenes Verschulden traf, das Verschulden des von ihm beauftragten dritten Unternehmens nicht anzulasten war, konnte der Handwerker keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Ein- und Ausbau der Fenster erheben.

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