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Personal - Kriminelle Vorgeschichte – muss ein Architekt sie ungefragt offenlegen?

Wer als Architekt wegen Bestechlichkeit verurteilt wurde und eine Strafe verbüßt hat, kann danach zwar wieder als Architekt arbeiten. Jedoch hängt es vom Tätigkeitsbereich ab, ob er gut daran tut, diese Tatsache gegenüber Vertragspartnern zu kommunizieren. Das Kammergericht Berlin zeigt die Bedingungen auf.

Der Fall: Arglistige Täuschung?

Ein Architekt hatte im Rahmen seiner Tätigkeit Geld von einem Bauunternehmen angenommen und im Gegenzug Nachtragsforderungen dieses Unternehmens ungeprüft bezahlen lassen, was den Bauherrn massiv schädigte. Dafür verbüßte er eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, teils im offenen Vollzug. In diesem Zeitraum fungierte seine Mutter als Geschäftsführerin der von ihm gegründeten Architekten- und Ingenieurgesellschaften. Beide Gesellschaften wurden von einer Projektentwicklungsgesellschaft mit Planungs- und Überwachungsleistungen für verschiedene Bauprojekte beauftragt. Im Projektverlauf gab es Streit um angeblichen Verzug, der Auftraggeber kündigte aus wichtigem Grund, worauf der Architekt – respektive die von seiner Mutter geführten Gesellschaften – klagten. Erst ein Jahr später erfuhr der Auftraggeber von der Vorstrafe und focht daraufhin alle Verträge wegen arglistiger Täuschung an.

Das Urteil

Zu Recht, befand das Kammergericht Berlin, das eine entsprechende Berufung zurückwies. Zwar sei der Architekt nicht selbst Vertragspartei gewesen, hatte aber maßgeblichen Einfluss auf die Vertragserfüllung. Des Weiteren seien Vorstrafen nicht grundsätzlich offenzulegen, jedoch dann, wenn sie in Bezug auf den Streitgegenstand als einschlägig anzusehen sind. Hier sei der Architekt unter anderem in den Planungsverträgen mit Leistungen der LP 7 beauftragt gewesen, und in den Überwachungsverträgen mit der Mitwirkung bei der Abwehr von Nachtragsangeboten oder der Prüfung von Rechnungen – für das Gericht war das eindeutig einschlägig. So war die Unterlassung der Offenlegung als arglistige Täuschung anzusehen. Davon unbenommen sei – darauf wies das Gericht ebenfalls hin – eine mögliche Beschäftigung des Architekten mit rein technischen Planungsleistungen. Hierzu sei keine ungefragte Offenlegung der Vorstrafe erforderlich (Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.01.23, Az. 21 U 50/22).

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