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ibr News - Bauvertrag #17/2014

Welche Vertragspartei hat das Risiko von Glasbrüchen zu tragen?
Der bloße Umstand, dass Glasscheiben gebrochen sind, sagt nichts darüber aus, welche Vertragspartei dieses Risiko zu tragen hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Parteien als Funktion vereinbarten, dass keine Glasbrüche, außer durch Fremdeinwirkungen, auftreten dürfen. 

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - VII ZR 161/13, IBR 2014, 538

 

Andere als vereinbarte Abdichtungsbahn eingebaut: Leistung mangelfrei ausgeführt!
Nicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Dies ist vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lässt, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt. Verwendet der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, begründet das nach Ansicht des OLG Frankfurt jedenfalls dann keinen Mangel des Werks, wenn das verwendete mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer ist.

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013 - 15 U 251/11;
BGH, 10.07.2014 - VII ZR 310/13 (NZB zurückgewiesen)

 

Nachunternehmer sorgfältig ausgesucht: Keine Organisationspflichtverletzung!
Eine der Arglist gleichstehende Obliegenheitsverletzung kann auch dann vorliegen, wenn der Unternehmer die Nachunternehmer, denen er sich zur Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, unsorgfältig aussucht oder ihnen keine ausreichende Möglichkeit gibt, Mängel wahrzunehmen. Eine Verletzung der Organisationsobliegenheit liegt aber nicht vor, wenn der Unternehmer seine Nachunternehmer sorgfältig aussucht. Das hat ebenfalls das OLG Frankfurt entschieden.

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2012 - 22 U 119/10;
BGH, 20.05.2014 - VII ZR 273/12 (NZB zurückgewiesen) 

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