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ibr News - Architekten und Ingenieure #22/2014

Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren Planänderung: Architekt haftet!

Der BGH hat am 16.10.2014 entschieden, dass der Besteller sich ein schuldhaftes Verhalten des mit der Planung beauftragten Architekten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss, wenn der Architekt zwar nicht einseitig eine Planungsänderung vorgibt, eine solche jedoch auf sein Betreiben hin einvernehmlich zwischen Besteller und Unternehmer vereinbart wird und der Architekt hinsichtlich dieser Änderung die Planungsverantwortung übernimmt. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer einen Änderungsvorschlag unterbreitet hat.
BGH, Urteil vom 16.10.2014 - VII ZR 152/12

Pauschale Abrechnung der Nebenkosten muss bei Auftragserteilung vereinbart werden!

Ein Honorar für Nebenkosten in Form eines pauschalen Zuschlags von 5% kann der Architekt nur verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Darauf weist das KG hin.
KG, Urteil vom 16.08.2012 - 27 U 169/11;
BGH, 17.09.2014 - VII ZR 240/12 (NZB zurückgewiesen)

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