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ibr News - ARGE #21/2014

Geschäftsführer der ARGE insolvent: Verhandlungen hemmen Verjährung nicht!

Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine offene Handelsgesellschaft (oHG). Inhaber der Vergütungsansprüche für von der ARGE erbrachte Leistungen ist deshalb die ARGE selbst. Das gilt auch dann, wenn im Bauvertrag vereinbart wurde, dass der Auftraggeber schuldbefreiend an den ARGE-Geschäftsführer leisten darf und dieser im Innenverhältnis der ARGE als Generalunternehmer zu qualifizieren ist. Wird über das Vermögen des ARGE-Geschäftsführers das Insolvenzverfahren eröffnet, hemmen Verhandlungen zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Auftraggeber die Verjährung von Vergütungsansprüchen der ARGE nicht, weil infolge der Insolvenzeröffnung die dem ARGE-Geschäftsführer erteilten Vollmachten und Ermächtigungen erlöschen, so das OLG Frankfurt.
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2013 - 5 U 162/12;
BGH, 10.07.2014 - VII ZR 117/13 (NZB zurückgewiesen)

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