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Honorar - Jetzt gibt es Rechtssicherheit bei mündlichen Auftragsvereinbarungen

Fast jeder Planer dürfte es schon einmal mit Schrecken erlebt haben, dass der Bauherr unter Berufung auf einen nicht existenten schriftlichen Auftrag die Zahlung verweigert. Damit ist seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.10.2014 endgültig Schluss (Az. 14 U 10/14).

Ganz ohne Wermutstropfen geht es natürlich nicht. Denn wenn kein schriftlicher Auftrag vorliegt, kann der Architekt für die Ausführung von Planungs-, Beratungs- und Bauüberwachungsleistungen lediglich die Mindestsätze verlangen. Für Leistungen ohne preisrechtliche Regelung gilt indes die übliche Vergütung.

AIA Tipp: Zur Erleichterung der Beweisführung ist eine schriftliche Fixierung aller Leistungsvereinbarungen in Form eines Bestätigungsschreibens an den Auftraggeber grundsätzlich immer empfehlenswert.

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