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Haftung - Eindeutige Holschuld: Ein Tragwerksplaner muss die erforderlichen Lasten zusammenstellen

Kommt es bei einem Bauprojekt zu Statikfehlern aufgrund falscher Lastenberechnungen, kann dies dem Tragwerksplaner angelastet werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Billigung des Bundesgerichtshofs ist es seine originäre Aufgabe, die korrekten Lasten zu ermitteln..

Der Fall: Risse nach Gebäudeaufstockung

Zur Aufstockung seines Wohnhauses beauftragte ein Bauherr einen Tragwerksplaner. Diesem wurde mitgeteilt, dass ein offener Kamin mit einer „Betonplatte unter Kamin“ eingebaut werde. Nach dem Einbau richtete der Bauherr auch ein Bücherregal ein. Da die Statik weder Kamin noch Regal berücksichtigt hatte, kam es zu Rissen. Den Schaden von rund 80.000 Euro zur Sanierung wollte der Bauherr ersetzt haben.

Das Urteil

Zu Recht, befand letztendlich auch der Bundesgerichtshof. Schließlich sei die Planung mangelhaft gewesen, weil der Statiker eine seiner originären Aufgaben nicht erfüllt habe: Das Zusammenstellen der für die statische Berechnung erforderlichen Lasten. So habe er weder die Lasten des ihm bekannten Kamins abgefragt, noch habe er sich beim Bauherrn erkundigt, welche Ausstattung im Übrigen vorgesehen sei. Aufgrund dieser eindeutigen Holschuld musste der Tragwerksplaner den Schadenersatz leisten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.07.2020, Az. VII ZR 284/19).

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