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Haftung - Dauerbrenner Detaillierungstiefe: Neues Urteil zur Ausführungsplanung

Ein stetig wiederkehrendes Thema in der Rechtsprechung rund um das Bauen ist die nötige Detaillierungstiefe der Ausführungsplanung. Das Oberlandesgericht Hamm verlangt hierzu mehr Arbeit von den Architekten.

Der Fall: Unzureichende Fassadenhinterlüftung

Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Planer und einem Bauträger macht letzterer verschiedene Schadenersatzansprüche geltend. Unter anderem seien keine ausreichenden Be- und Entlüftungsöffnungen in den Fuß- und Kopfpunkten der Fassaden geplant worden, um eine ausreichende Hinterlüftung zu gewährleisten. Die entstandenen Schäden rechnete er mit einer bestehenden Honorarforderung des Architekten auf.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Bauträger im Hinblick auf die Fassadenhinterlüftung recht. Vorher waren zwei Sachverständige hinzugezogen worden. Zwar war der erste der Auffassung, dass die Anfertigung der ausreichenden Lüftungsöffnungen eine handwerkliche Alltagsarbeit des betreffenden Gewerks sei, für die keine zusätzlichen Detailpläne nötig seien, doch die zweite Sachverständige widersprach. Schließlich seien hier verschiedene Arten der Ausführung in Betracht gekommen, so dass eine planerische Auseinandersetzung damit vonnöten gewesen wäre. Der Architekt hätte hier den sicheren Weg einer Detailplanung gehen müssen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.01.2021, Az. 21 U 68/14).

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