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AIA-Versicherung - Gesetzliche Unfallversicherung – auch für Schwarzarbeiter!

Auch ein verbotswidriges Handeln wie etwa Schwarzarbeit schließt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. So entschied das Landessozialgericht Hessen im Fall eines verunglückten serbischen Arbeiters.

Der Fall: Stromunfall am ersten Arbeitstag

Ein 20-jähriger serbischer Staatsangehöriger ohne Arbeitserlaubnis wurde von seinem Onkel an einen Subunternehmer einer Brückenbaustelle vermittelt. Bereits am ersten Arbeitstag geriet der junge Mann in eine unter der Brücke verlaufende Oberleitung. Aufgrund schwerster Verbrennungen mussten ihm Gliedmaßen amputiert werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da ein Beschäftigungsverhältnis nicht nachweisbar sei. So hätte der junge Mann durchaus auch als Selbstständiger tätig gewesen sein können.

Das Urteil

Diese Annahme befanden die Darmstädter Richter als lebensfremd. Aufgrund der Zeugenaussagen sei davon auszugehen, dass das Unfallopfer als abhängig Beschäftigter gearbeitet habe. Er sei zur Erledigung bestimmter Arbeiten zu einem festen Stundenlohn angewiesen worden und habe entsprechende Ausrüstung dazu erhalten. Dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden sei, sei insoweit unerheblich.

Ferner sei unfallversicherungsrechtlich nicht relevant, dass der Kläger „schwarz“ gearbeitet habe. Denn nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung schließe auch verbotswidriges Handeln den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht aus. So verurteilte das Gericht die Berufsgenossenschaft dazu, den Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen (Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 30.9.2011, L 9 U 46/10).

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