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AIA-Praxis- Ein feiner Unterschied: Aus Schriftform wird Textform

Fast jeder Standard-Arbeitsvertrag enthält Ausschlussklauseln, innerhalb welcher Frist der Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche geltend machen muss. Seit dem 1.10.2016 gilt eine Neuregelung zur Form dieser Geltendmachung. Neue Arbeitsverträge sollten darum angepasst werden.

Bisher: Unterschrift erforderlich

Wer als Arbeitnehmer etwa die Abgeltung von Überstunden, einen Freizeitausgleich oder variable Vergütung geltend machen wollte, musste dies bis zum 30.09.2016 in der „Schriftform“ tun. Diese setzt die eigenhändige Namensunterschrift des Arbeitnehmers voraus. Nun wurde diese Voraussetzung gelockert. Nach dem neuen § 309 Nr. 13b BGB ist die „Textform“ ausreichend, die etwa mit einer E-Mail – also ohne eigenhändige Unterschrift – erfüllt wird.

Was ist zu tun?

Diese Neuregelung gilt für alle Arbeitsverträge, die nach dem 30.09.2016 begründet wurden. So sollte in allen Ausschlussklauseln in den vorhandenen Vertragsmustern der Begriff „Schriftform“ durch den Begriff „Textform“ ausgetauscht und nur noch das angepasste Vertragsmuster verwendet werden. Achtung: In den Klauseln zur Kündigung und Aufhebung von Arbeitsverträgen braucht nach § 63 BGB der Begriff „Schriftform“ nicht geändert zu werden.

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Agnieszka Karpeta

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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