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AIA-Hinweis- In Kraft getreten: Rauchmelderpflicht in NRW

Mit Jahresbeginn 2017 gilt in Nordrhein-Westfalen die Rauchmelderpflicht für Wohngebäude. Vermieter und Eigentümer, die dagegen verstoßen, riskieren nicht nur Schäden für ihre Mieter, sondern auch den Gebäudeversicherungsschutz.

Klare Regeln für die Gebäudeausstattung

Konkret müssen in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren, die als Rettungswege von Aufenthaltsräumen dienen, Rauchwarnmelder an den Decken installiert sein. Küchen und Badezimmer ebenso wie Treppenhäuser und Keller sind ausgenommen. Die Melder müssen mindestens 50 Zentimeter von den Wänden oder Einrichtungsgegenständen entfernt angebracht werden.

Wer ist verantwortlich?

Laut § 49 Abs. 7 der Bauordnung NRW müssen Vermieter und Selbstnutzer die Melder einbauen und in Betrieb nehmen. Die Montage muss aber nicht von geschultem Fachpersonal vorgenommen werden. Für die Gewährleistung der Betriebsbereitschaft ist der Nutzer der Wohnung verantwortlich, dazu gehören etwa die jährliche Funktionsüberprüfung sowie der Batteriewechsel. Es dürfen nur Rauchmelder eingebaut werden, die nach der DIN EN 14604 zertifiziert sind.

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Bei der Feststellung der Gegebenheiten vor Ort ist nicht von einem vollständigen Kenntnisstand der Baubehörden auszugehen. Das OLG Köln wies dazu eine Berufung gegen eine Entscheidung des LG Aachen zurück.

Der Fall: Ein Grundstück mit Bergbauvorgeschichte

Die Klägerin interessierte sich für ein Grundstück, für das nur einige Jahre vorher eine Studie zum Altbergbau durchgeführt wurde. Eine diesbezügliche Positivkarte lag dem zuständigen Bauamt vor. Der von der Klägerin beauftragte Architekt sollte die Bebaubarkeit abklären und sprach dafür beim Bauamt vor. Dort wurde er zwar informell über die Historie des Grundstücks informiert, jedoch nicht auf die bestehende Karte hingewiesen. Die Klägerin machte daher Ansprüche aus Amtshaftung geltend.

Das Urteil

Das OLG Köln (Urteil vom 21.07.2016, Az. 7 U 17/15, Abruf-Nr. 1893991) bestätigte eine entsprechende Entscheidung des LG Aachen und wies die Berufung zurück. Die Klärung der Genehmigungsfähigkeit und der Planungsbedingungen erfordert vom Architekten mehr als nur den Gang zum Bauamt. Insbesondere könne man vom Bauamt nicht zwangsläufig vollständige Auskünfte über eine bergbaurechtliche Vorgeschichte des Grundstücks erhalten, die die Notwendigkeit einer Vor-Ort-Untersuchung über die Tragfähigkeit des Baugrunds nahelegen. Um die Genehmigungsfähigkeit und die Planungsbedingungen zu klären, müssen folglich auch die im konkreten Fall zuständigen Fachbehörden konsultiert werden, deren Auflagen Bestandteil der Baugenehmigung werden (z. B. Umwelt-, Denkmal-, Berg-, Stadtplanungs- oder Wasserwirtschaftsamt). Am besten sollten diese Abklärungen schriftlich erfolgen.

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Janine Destabele

AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
Tel: +49 211 4 93 65-43
Fax: +49 211 4 93 65-143
Email:janine.destabele@aia.de

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