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AIA-Rechtsprechung - Wann beginnt die Verjährungsfrist im Planungsvertrag. Der BGH stellt es klar.

In vielen Planungsverträgen gilt die Inbetriebnahme eines Gebäudes als maßgeblicher Zeitpunkt für die Verjährung der Architekten- und Ingenieursleistungen. Der Bundesgerichtshof sieht das anders.

Die Situation: Verjährung bei Inbetriebnahme

Es klingt plausibel: Sobald ein Objekt in Betrieb genommen wird, beginnt auch die Verjährungsfrist für die Leistungen, die zu seiner Errichtung und Fertigstellung führten. Diese verbreitete Regelung erklärte der BGH nun jedoch für rechtlich nicht relevant.

Das Urteil: Abnahme ist maßgeblich

Die Richter des BGH befanden eine Vertragsbestimmung in den AGB eines Architekten oder Ingenieurs, wonach die Verjährung nach Ingebrauchnahme des Gesamtobjekts beginnt, als unangemessen benachteiligend für den Auftraggeber. Mit ihrem Urteil bleibt es dabei, dass die Verjährungsfrist einer Leistung zu laufen beginnt, wenn diese vom Auftraggeber abgenommen wurde (BGH, Urteil vom 8.9.2016, Az. VII ZR 168/15 Abruf-Nr. 189387).

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Diana Kurbitz

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