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Haftung - Aus Vertrauen kann Haftung entstehen – auch ohne Vertrag

Wer als Architekt mit Hinweis auf seine Fachmannschaft ein besonderes Vertrauen beim Bauherrn in Anspruch nimmt, kann für eine falsche Lösung haftbar gemacht werden – auch wenn kein direkter Vertrag zwischen den beiden Parteien vorliegt. So entschied das OLG Frankfurt, bestätigt durch den BGH.   

Der Fall: Wassereinbruch im Keller

Ein Bauherr hatte einen Bauunternehmer mit der Planung und Ausführung eines Einfamilienhauses beauftragt, das auf einem Hanggrundstück mit „drückendem Wasser“ realisiert werden sollte. Mit der Planung beauftragte der Unternehmer wiederum einen freischaffenden Architekten, der auch als Ansprechpartner während der Ausführung fungierte. Als es um die Umsetzung des Kellers ging, wurde dieser nicht wie in der Baubeschreibung vorgesehen als Stahlbetonkeller ausgeführt, sondern mit Mauerwerk. Auf entsprechende Fragen des Bauherrn antwortete der Architekt, dies ginge in Ordnung, diese Bauweise sei vorteilhaft. Überdies sei er Fachmann und übernehme die Haftung. Nach der Fertigstellung kam es zu diversen Wassereinbrüchen, für deren Sanierungskosten der Bauherr den Architekten verantwortlich machte. Dieser lehnte die Haftung ab, weil er kein Vertragsverhältnis mit dem Bauherrn hatte.

Das Urteil

Die Richter des OLG Frankfurt sahen die Ansprüche des Bauherrn als berechtigt an. Zwar gab es keinen Vertrag zwischen dem Bauherrn und dem Architekten, aber ein Schuldverhältnis habe dennoch entstehen können, da der Architekt ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe. Mit dem Hinweis, er sei Fachmann und kenne sich aus, habe er ein Vertrauen in seine Fachkunde begründet und damit auch eine Änderung der Ausführungsart herbeigeführt. Zusätzlich wurde diese Position dadurch unterstrichen, dass er während der Arbeiten vor Ort war und somit faktisch eine Überwachungstätigkeit ausführte. So war eine Haftung gegeben – was auch der BGH durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigte (BGH, Beschluss vom 10.01.2018, Az. VII ZR 86/15). 

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Porträt: Diana Kürbitz
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