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Honorar - Angehobene Baukostenobergrenze? Gilt nicht bei fehlerhafter Planung.

Ein Planer darf nicht auf eine zwischenzeitlich vereinbarte höhere Baukostenobergrenze pochen, wenn diese auf fehlerhafter Beratung beruht. Das OLG Stuttgart nimmt hier den Planer in die (Sorgfalts-)Pflicht.

Der Fall: Architekt wegen Mehrkosten gekündigt

Nachdem ein Bauherr und sein Architekt eine Baukostenobergrenze vereinbart hatten, erarbeitete dieser eine Planung und ermittelte die Kosten. Der Architekt teilte dem Bauherrn mit, dass die entsprechende Planung nur mit höheren Gesamtkosten zu realisieren sei, woraufhin der Auftraggeber diese Kosten anhob. Als es zwischen den Beteiligten jedoch zu Differenzen kam, verlangte der Bauherr eine Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze. Dieser Forderung kam der Architekt nicht nach. Daraufhin kündigte der Bauherr ihm aus wichtigem Grund. Das Argument des Architekten, dass der Bauherr nur eine Planung aufgrund der angehobenen Obergrenze habe verlangen dürfen, wurde vor dem OLG Stuttgart geklärt. 

Das Urteil

Im Prozess stellte ein Sachverständiger fest, dass entgegen der Annahme des Architekten seine Erstplanung durchaus zu der ursprünglichen Baukostenobergrenze zu verwirklichen gewesen wäre. So hält auch das OLG den Architekten entsprechend an der ursprünglich vereinbarten Baukostenobergrenze fest. Deren Einhaltung habe der Bauherr verlangen dürfen. Der Architekt könne den Bauherrn nicht an der vorübergehend akzeptierten höheren Obergrenze festhalten, schließlich habe sich der Bauherr nur deshalb darauf eingelassen, weil der Architekt ihm mitgeteilt hatte, dass das Vorhaben zu einem günstigeren Betrag nicht habe verwirklicht werden können. Diese Auskunft war aber unzutreffend – und die Kündigung somit wirksam (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2017, Az. 10 U 68/17). 

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