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Praxis - Keine Lappalie: Fortbildungspflicht missachtet

Die Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung ist bei vielen Kammern ein Instrument zum Qualitätserhalt der Architektenleistung. Dass dies tatsächlich eine „Pflicht“ ist, hat nun das Berufsgericht NRW erstmals mit deutlicher Maßnahme demonstriert. 

Der Fall: Planer missachtet Fortbildungspflicht

Eine Aufgabe der Fortbildungspflicht verschiedener Architektenkammern ist es, das Ansehen des Architekten- und Ingenieurberufs in der Öffentlichkeit zu wahren. Außerdem wird den Planern fachliche Sicherheit vermittelt. Wer gegen diese Pflicht verstößt, wird nach geltendem Recht mit der Erteilung eines Verweises oder einer Geldbuße bestraft. Wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht waren einem Kammermitglied in der Vergangenheit Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt worden. Nachdem der Beschuldigte trotz mehrfacher Aufforderung den Fortbildungsnachweis für das Jahr 2016 nicht geführt hat, beantragte die Architektenkammer NRW beim zuständigen Berufsgericht die Eintragung des Beschuldigten in die Architektenliste nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e) BauKaG NRW zu löschen.

Das Urteil

Das Berufsgericht NRW erkannte aufgrund des Wiederholungsvergehens nun erstmalig auf die schwerste Strafe: den Ausschluss aus der Kammer und ein Berufsverbot. Das betreffende Mitglied wurde aus der Architektenliste gelöscht und mit einer dreijährigen Sperrfrist zur Wiedereintragung belegt. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass der Beschuldigte mehrfacher berufsrechtlicher „Wiederholungstäter“ gewesen sei und die bisherigen Geldbußen den Beschuldigten in keiner Weise beeindruckt haben (Berufsgericht NRW, Urteil vom 12.10.2017, Az. 32 K 6610/17.S).

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