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AIA-Honorar - Richtig abrechnen bei Planungsänderungen – So sichern Sie Ihr Honorar

Zusätzliche Honorare für Planungsänderungen oder wiederholte Grundleistungen? Stehen Ihnen zu und sind in der HOAI eindeutig geregelt. Vorsicht aber bei der Abrechnung – denn hier steckt der Teufel manchmal im Detail.

Praxisbeispiel: Eine andere Fassade

In Leistungsphase 5 ändert Ihr Auftraggeber seine Meinung und möchte eine bislang als Mauerwerk geplante Fassade nun doch als Metallkonstruktion ausgeführt haben. Sie ändern die Planung und rechnen das Planungsänderungshonorar dadurch ab, dass Sie die Mehrkosten aus dem Nachtragsangebot der Fassadenfirma in die Kostenberechnung als Änderungskosten einstellen. Die verworfene Planungslösung wird ebenfalls abgerechnet. Aber Achtung! Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz kostet Sie die Berechnung auf Basis eines Nachtragsangebots eines ausführenden Unternehmens Ihren Honoraranspruch. (OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013, Az. 10 U 344/13, Abruf-Nr. 134009). Die Richter stellten klar, dass eine formal ordnungsgemäße Kostenermittlung vorliegen muss, damit die anrechenbaren Kosten für Planungsänderungen rechnerisch nachvollziehbar sind. Dafür ist die Kostenberechnung die richtige Methode. 

So ermitteln Sie ein Änderungshonorar richtig

- Sie stellen eine aktuelle Kostenberechnung für jeden Änderungsbereich auf, nach gleichen Prinzipien wie Ihre ursprüngliche Berechnung zur Entwurfsplanung

- Der Rechnungsempfänger kann konkret erkennen, worauf sich die Kosten beziehen (z.B. durch Markierung in den Zeichnungen). Nicht zeichenbare Inhalte müssen in einer geänderten Objektbeschreibung erfasst werden.

- Der Auftraggeber kann die Ermittlung rechnerisch nachprüfen.

- Dazu muss sich die Kostenberechnung unmittelbar auf die konkreten Zeichnungen und die geänderte  Baubeschreibung beziehen.

AIA-Tipp:

Neben der detaillierten HOAI-konformen Honorarermittlung gilt es, sich so früh wie möglich mit dem Auftraggeber zu verständigen. Vereinbaren Sie den räumlichen, inhaltlichen oder technischen Umfang der Änderungen, die Termine und das Honorar der Änderungsplanung.  

 

Wussten Sie bereits, dass unser Honorarrechtsschutz sowohl die außergerichtliche, als auch die gerichtliche Geltendmachung von Honoraransprüchen absichert?

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