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AIA-Haftung - Rechnungsprüfung als Haftungsrisiko: Urteil zu übersehener Überzahlung eines ausführenden Unternehmers

Wer für seine Auftraggeber auch die Rechnungsprüfung übernimmt, sollte größte Sorgfalt walten lassen – nicht zuletzt aus Haftungsgründen. So musste ein Büro nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt für den Schaden aus der Überzahlung eines ausführenden Unternehmers haften.

Der Fall: Vorauszahlung übersehen

Ein Architekt war bei einem Universitätsbau auch mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden. Er prüfte die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, gab dabei den Zahlungs- und den geprüften Leistungsstand an und sprach in den Begleitschreiben zu den Rechnungsprüfungen jeweils eine bezifferte Auszahlungsempfehlung aus. Dabei vergaß er eine ihm bekannte Vorauszahlung, die der Auftraggeber geleistet hatte. Nachdem der Bauunternehmer seine Leistungen schlussgerechnet hatte, stellte der Auftraggeber die Überzahlung fest. Da er diese vom Bauunternehmer nur teilweise wieder zurückholen konnte, verlangte er den Differenzbetrag vom Architekten als Schadenersatz.

Das Urteil

Das OLG Frankfurt bestätigte diesen Ersatzanspruch. Der Architekt habe seine Pflichten bei der Prüfung der Abschlags- und Schlussrechnung verletzt. Er hätte kontrollieren müssen, ob die eingesetzten Preise mit den vertraglichen übereinstimmen, ob die abgerechneten Mengen korrekt sind und ob alle Zahlungsmodalitäten berücksichtigt sind. Vor allem, wenn der Architekt seine Zahlungsempfehlungen ohne die Einschränkung abgebe, dass der Auftraggeber die Rechnung selbst noch einmal prüfen solle, scheide auch ein Mitverschulden des Auftraggebers aus (OLG Frankfurt, Urteil vom 31.3.2016, Az. 6 U 36/15. Abruf-Nr. 1864381).

 

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