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Werkvertragsrecht - Vorbehalte müssen auch ausgesprochen werden.

Ob bevollmächtigt oder nicht, ein Architekt muss Vorbehalte zu Mängeln, die zum Zeitpunkt der Abnahme bereits bekannt sind, in jedem Fall aussprechen. Sonst haftet er, und nicht der verursachende Unternehmer. Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt.

Der Fall: Mangelhafter Parkettboden

Unter anderem mit der Leitungsphase 8 beauftragt, nahm ein Architekt die Parkettverlegungsarbeiten im Namen seiner Bauherren ab. Bei der Abnahme war ein optischer Mangel sichtbar, so war der Parkettboden auch bei geschlossener Wohnungstür vom Hausflur aus zu sehen. Doch der Planer sprach keinen Mängelvorbehalt aus. Später bestritt der ausführende Unternehmer den Mangel, woraufhin die Auftraggeber den Architekten in Haftung nahmen.

Das Urteil

Mit Recht, so das Oberlandesgericht Frankfurt. Es sei anerkannt, dass ein Planer nur per ausdrücklicher Bevollmächtigung durch seine Auftraggeber berechtigt sei, eine Abnahmeerklärung gegenüber einem Bauunternehmen abzugeben. Doch auch ohne Bevollmächtigung habe er darauf hinzuwirken, dass dann der Bauherr eine Vorbehaltserklärung für etwaige Mängelansprüche ausspräche. Durch seine Unterlassung waren die Mängelrechte verloren, er aber haftbar. (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 25.04.2022, Az. 29 U 185/20).

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