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Vertragsrecht - Schriftformverstoß schlägt treuwidrige Mindestsatzabrechnung!

Im Fall einer treuwidrigen Abrechnung nach HOAI-Mindestsätzen, bei der es vorher zu einer fehlenden Unterschrift auf dem Vertrag gekommen war, hatte die Revision eines Architekten vor dem Bundesgerichtshof gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle Erfolg.

Der Fall: Vertrag nicht unterschrieben

Ein Architekt hatte einem Generalunternehmer für die Planung und Errichtung einer Flutbrücke ein Angebot über 170.000 Euro erstellt. Der Unternehmer nahm nicht an, sondern erwiderte mit einem Pauschalvertrag über 162.000 Euro. Diesen unterschrieb wiederum der Architekt nicht, erbrachte aber die Leistungen und rechnete sie unter Bezug auf „bestehende Vereinbarungen“ in Abschlägen ab. Der GU zahlte genau die 162.000 Euro. Doch dann machte der Planer weitere 114.000 Euro mit Verweis auf die HOAI-Mindestsätze geltend, die er auch per Klage durchsetzen wollte. Nachdem er unter anderem beim Oberlandesgericht Celle erfolglos war, brachte er seine Revision vor den Bundesgerichtshof.

Das Urteil

Erfolgreich. Denn die dortigen Richter sahen es nicht als ausschlaggebend an, ob das Verlangen der Mindestsätze ein treuwidriges Verhalten sei. Schließlich sei durch das Fehlen der Unterschrift eine mindestsatzunterschreitende Vereinbarung nicht schriftlich geschlossen worden. Insofern durfte der Architekt sich auf den Formverstoß berufen und damit die Mindestsatzforderung begründen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.08.2023, Az. VII ZR 102/22).

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