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Vergaberecht - Wer darf den Begriff „Leitfabrikat oder gleichwertig“ verwenden?

Gut zu wissen: Während Auftraggeber in Vergabeverfahren durchaus ein „Leitfabrikat oder gleichwertig“ ausschreiben dürfen, müssen die Bieter spezifischer werden – sonst ist die Vergleichbarkeit nicht gewahrt. So entschied die Vergabekammer des Bundes.

Der Fall: Gebot für „gleichwertige“ Hilfsbrücken

Im Rahmen einer EU-weiten Ausschreibung hatte eine Vergabestelle die Herstellung von zwei Straßenhilfsbrücken ausgeschrieben. Dabei hatte die Institution einen bestimmten Brückentyp als Leitfabrikat angegeben, dann aber gemäß VOB/A den Zusatz „oder gleichwertig“ angefügt und war so dem Gebot der produktneutralen Ausschreibung nachgekommen. Ein Bieter wiederum bot daraufhin an, im Vergabefall das Leitfabrikat zu liefern – oder im Fall von Nichtverfügbarkeit „gleichwertige neu gefertigte Straßenhilfsbrücken“. Dagegen zog der Zweitplatzierte vor die Vergabekammer Bund.

Der Beschluss

Tatsächlich schloss die Vergabekammer das Angebot aus. Denn die Angabe war ihr von der Bieterseite aus zu unbestimmt. Wenn der Bieter das „gleichwertige“ Fabrikat nicht explizit benenne, sei es nicht möglich, die Angebote zu vergleichen. Ebenfalls sei ohne konkrete Angabe nicht zu gewährleisten, dass letzten Endes das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt werde (Vergabekammer Bund, Beschluss vom 16.05.2023, Az. VK 2-28/23).

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