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Vertragsrecht - Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit überdauert Kündigung

Wenn ein Handwerker von seinem Auftraggeber die Stellung von Bauhandwerkersicherheiten verlangt, und in Folge der Nichterbringung durch den Bauherren seine Verträge kündigt, bleibt der Anspruch auf die Sicherheiten dennoch bestehen. So entschied das Oberlandesgericht Naumburg.

Der Fall: Auftraggeber verweigert Sicherheiten

Ein Bauhandwerker hatte seinem Auftraggeber eine Frist für die Stellung von Bauhandwerkersicherheiten aus zwei VOB/B-Bauverträgen gesetzt. Diese ließ der Auftraggeber verstreichen, woraufhin der Handwerker beide Verträge kündigte und Schlussrechnungen für die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen stellte. Folgende Vergleichsversuche scheiterten, dann klagte der Handwerker auf die Stellung der Sicherheiten – zunächst beim Landgericht, danach in der Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg.

Das Urteil

Dort urteilten die Richter jedoch in seinem Sinne. Denn die Kündigungen stünden seinem Sicherungsverlangen nicht entgegen. Im Gegenteil würde das Gesetz schließlich bezwecken, dass dem Handwerker ein Sicherungsinstrument zur Verfügung steht, solange sein entsprechendes Interesse besteht, etwa wegen weiterbestehenden Vergütungsansprüchen wie in diesem Fall (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 10.02.2022, Az. 2 U 176/20).

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