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Vergaberecht - Nicht übertreiben! Kampfpreise können zum Ausschluss führen

Kürzt ein teilnehmendes Büro in einem Vergabeverfahren sein Erstangebot drastisch, sollte es dafür sehr gute Argumente haben. Sonst droht ein Verfahrensausschluss, wie ihn unlängst das Oberlandesgericht Frankfurt für gerechtfertigt befand.

Der Fall: Erstangebot um 60 Prozent gekürzt

In einem Vergabeverfahren um einen öffentlichen Auftrag wollte ein teilnehmendes Büro offenbar dringend gewinnen. Dazu wurde ein „Kampfpreis“ aufgefahren: Das Büro reduzierte sein Erstgebot um 60 Prozent, mit der Begründung, dass man Kosten umverteilen, Standardlösungen verwenden und Synergien aus anderen Projekten schöpfen könne. Doch bei der Preisprüfung wurde das Büro ausgeschlossen. Zum einen befand man die preisliche Abweichung zu anderen Angeboten für zu gravierend, zum anderen wunderte man sich, dass die angeführten Synergieeffekte erst in der Zeit zwischen Erst- und Zweitgebot entstanden sein sollten. Das Büro klagte gegen den Ausschluss.

Der Beschluss

Doch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt blieb es erfolglos. Auch das Gericht befand die Argumente für die signifikante Preisreduzierung für nicht ausreichend. Weder hätte das Büro die erwarteten Synergien nachvollziehbar erläutert, noch seien die Ausführungen zu den angeführten Standardlösungen stichhaltig gewesen. Daher sei die Prognose des Auftraggebers, eine vertragsgemäße Leistung sei hier nicht zu erwarten gewesen, vergaberechtlich in Ordnung (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2022, Az. 11 Verg 4/22).

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