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Verkehr - Fallen Sie nicht auf „Falschblinker“ rein

Ein Verkehrsteilnehmer, der beim Abbiegen auf eine Hauptstraße die Vorfahrt zu beachten hat, muss sich versichern, dass ein blinkendes Fahrzeug, das sich auf der Vorfahrtsstraße nähert, tatsächlich abbiegen will. Andernfalls trifft ihn im Falle einer Kollision laut rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. April 2014 die Hauptschuld (Az.: 7 U 1501/13).

Beim Abbiegen eines PKW Fahrers in eine Vorfahrtsstraße kam es zur Kollision mit einem von links kommenden Fahrzeug, das trotz des eingeschalteten rechten Blinkers geradeaus fuhr. In dem darauf folgenden Rechtsstreit machten sich die Unfallbeteiligten gegenseitig verantwortlich, die Kollision weit überwiegend verursacht zu haben. Das Oberlandesgericht Dresden bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz, dass überwiegend der Fahrer des in die Hauptstraße abbiegenden PKWs den Unfall zu verantworten habe.

Der Wartepflichtige hatte zu beweisen, dass – zusätzlich zu dem Blinken – eine deutliche Geschwindigkeits-Reduzierung, eine Orientierung des blinkenden Fahrzeugs nach rechts oder andere Anzeichen für ein de fakto bevorstehendes Abbiegen erkennbar gewesen seien. Einen solchen Beweis konnte der Kläger jedoch nicht erbringen.

Beide Instanzen sprachen sich dafür aus, dass der Beklagte den Unfall durch das Betätigen des Blinkers mitverschuldet habe. Die Richter hielten eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 Prozent zu Lasten des Klägers für angemessen, da der Vorfahrtsverstoß des Klägers schwerer wiegt als das Fehlverhalten des Beklagten

 

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