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Haftung - Wer haftet, wenn der Bauherr sich im ruhenden Rohbau Verletzungen zufügt?

Fügt sich ein Bauherr bei der Besichtigung seines Rohbaus durch den Sturz in ein ungesichertes Treppenhaus Verletzungen zu, während die Arbeiten an dem Gebäude ruhen, trägt er selbst die Verantwortung. So urteilte das Oberlandesgericht Koblenz am 5. März 2014 (Az.: 5 U 1090/13).

Als die Arbeiten am eingerüsteten, noch treppenlosen Rohbau eines Einfamilienhauses ruhten, hatte das beauftragte Bauunternehmen zuvor den Leiteraufstieg zur ersten Gerüstebene entfernt. Damit sollte der Zutritt durch Unbefugte verhindert werden. Als der Bauherr das Gebäude in dieser Zeit besichtigen wollte, entschloss sich der damals 29-jährige, an den senkrechten Stangen des Gerüsts emporzuklettern. Nachdem er auf diesem Wege Zutritt zum Obergeschoss erlangt hatte, stürtze er durch die nicht gesicherte Öffnung des Treppenlochs hinunter. Beim Aufprall auf die Kellerbodenplatte erlitt der Bauherr schwere Kopfverletzungen. Aufgrund eines daraus resultierenden Dauerschadens ist er nicht mehr in der Lage, sich mitzuteilen und steht unter Betreuung.

In einer Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage warf der Geschädigte dem Bauunternehmen und dem Bauleiter die Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht vor. Seiner Auffassung nach hätten sie das Treppenloch auch in Zeiten, in denen die Arbeiten ruhten, absichern müssen.

Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts hingegen vertraten die Meinung, dass die Beklagten nicht davon hätten ausgehen können, dass der zutrittsberechtigte Kläger an dem Gerüst heraufklettern würde und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Besondere Schutzmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, da das Obergeschoss nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei.

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