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Rechtsprechung - Wer nicht sichert, hat das Nachsehen

Im Baustellenbereich genügt es nicht, einen quer über die Straße verlegten Wasserschlauch durch Aufstellen des Verkehrsschildes „unebene Fahrbahn“ zu sichern. Der Baustellenbetreiber müsse den Schlauch vielmehr abdecken oder Verkehrsteilnehmer vom Überfahren der Gefahrenstelle abhalten. So lautet das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2014 (Az.: 4 U 118/13).

 

Der Fall:
Als ein Smartfahrer in einem Baustellenbereich im Schritttempo über einen schräg über die Straße verlegten Wasserschlauch fuhr, schnellte ein Teil des Schlauchs nach oben und demolierte den Frontspoiler des Wagens. Dafür verlangte der Fahrer von dem Baustellenbetreiber Schadenersatz, da dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte.

Vor Gericht argumentierte der Betreiber der Baustelle, er sei seiner Verkehrssicherungspflicht mit dem Aufstellen des Gefahrenzeichens „unebene Fahrbahn“ ausreichend nachgekommen und der Schaden resultiere aus der Unaufmerksamkeit des Klägers.

 

Das Urteil:
Die Richter des Saarländischen Oberlandesgerichts gaben der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt. Gerade weil der Beklagte das Gefahrenzeichen 112 („unebene Fahrbahn“) aufgestellt hatte, konnte der Kläger ihrer Auffassung nach davon ausgehen, dass bei einem langsamen Überfahren des Schlauchs kein Gefahrenrisiko bestand. 

Da mit dem Aufstellen des Schildes offensichtlich keine Schäden vermieden werden konnten, wäre der Beklagte nach Meinung der Richter verpflichtet gewesen, den Schlauch entweder abzudecken oder – unter Einsatz von Hilfspersonal – zu verhindern, dass Fahrzeuge darüberfuhren.

Aufgrund der Unterlassung solcher Sicherungsmaßnahmen ist der Beklagte dem Kläger gegenüber in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet. Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. 

 

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