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Rechtsprechung - Weihnachtsfeier mit Kollegen: Kein Versicherungsschutz bei Eigenregie

Gesetzlicher Unfallversicherungs-Schutz besteht für die Teilnehmer einer Betriebsfeier nur dann, wenn diese von der Unternehmensführung veranstaltet wird. Mit diesem Urteil (Az.: B 2 U 7/13 R) bestätigte das Bundessozialgericht am 26. Juni 2012 ein gleichlautendes Urteil der Vorinstanz.

Der Fall

Etwa 20 Arbeitskollegen – das Team eines Jobcenters – trafen sich außerhalb der Kernarbeitszeit auf einer Bowlingbahn zu einer privat organisierten und privat bezahlten Weihnachtsfeier. Dabei erfuhr die Leiterin des Teams eine erhebliche Verletzung. Da der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Unfallkasse Berlin, dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen wollte, ging der Fall vor das Sozialgericht Berlin, welches der Klägerin Recht gab (Urteil vom 16. Dezember 2010, Az.: S 163 U 562/09). Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg jedoch war in zweiter Instanz der Meinung, dass es sich nicht um eine Betriebsfeier gehandelt habe (Urteil vom 29. November 2012, Az.: L 2 U 52/11). Dieses Urteil wurde schließlich in dritter Instanz vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt.

Das Urteil

Die Richter waren der Überzeugung, dass Versicherungsschutz während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung nur dann bestehe, wenn die Unternehmensleitung der Veranstalter sei. In diesem Fall handele es sich um eine von der Klägerin und deren Team-Kollegen in Eigenregie durchgeführte Feier. Die Tatsache, dass sich der Bereichsleiter dem Vorhaben gegenüber wohlwollend geäußert hatte, bedeute nicht, dass er die Feier als betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung der Unternehmensleitung gebilligt habe. Da die Klägerin zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war, habe sie nach Auffassung des BSG auch keinen Arbeitsunfall erlitten. Mehr zu den Angeboten der AIA rund um den persönlichen Versicherungsschutz finden Sie hier 

 

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