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Rechtsprechung - Eine glatte Fünf in Grundlagenermittlung

Ein Architekt, der seinen Bauherren im Rahmen der Grundlagenermittlung nicht lückenlos darüber informiert, welche Bebauungsmöglichkeiten für dessen Grundstück zur Verfügung stehen, verstößt gegen das umfängliche Aufklärungsgebot und ist, sofern es alternative Möglichkeiten der Bebauung gibt, schadenersatzpflichtig. So entschied der Bundesgerichtshof am 10. Juli 2014 (Az.: VII ZR 55/13).

Der Fall

Ein Architekt hatte seinem Bauherrn suggeriert, das von ihm gewünschte eingeschossige Toskana-Haus sei auf seinem Grundstück bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Er überredete ihn zur Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes. Da tatsächlich aber doch die ursprünglich gewünschte eingeschossige Bauweise möglich gewesen wäre, ging der Bauherr erfolgreich vor Gericht und ließ das nach der Planung des Architekten realisierte Gebäude abreißen.

Das Urteil

Die Richter am Bundesgerichtshof kamen zu dem Ergebnis, dass der Architekt dem umfänglichen Aufklärungsgebot in der Grundlagenermittlung nicht nachgekommen sei, nachdem er die maßgeblichen Vorgaben des Bauherren kannte. Im Falle fehler- oder lückenhafter Informationen oder unter Verkennung der Rahmenparameter, die für ein Grundstück bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich von Bedeutung sind, gilt die Leistung des Architekten als nicht ausreichend. Aufgrund dieser Tatsache ist der Architekt für die Aufwendungen für das Gebäude, die nur aufgrund der mangelhaften Grundlagenermittlung und der darauf beruhenden Planung erfolgt sind, schadenersatzpflichtig. Auch die Festschreibung einer bestimmten Baumaßnahme oder Ausführung im Architektenvertrag ändert daran nichts, da diese auf der Falschauskunft beruht.

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