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ibr News - Bauvertrag #19/2014

Andere als vereinbarte Abdichtungsbahn eingebaut: Leistung mangelfrei ausgeführt!

  • 1. Nicht jede Produktbeschreibung der bei der Erstellung eines Werks zu verwendenden Materialien ist als Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen. Dies ist vielmehr danach zu entscheiden, ob sich feststellen lässt, dass der Besteller erkennbar großen Wert gerade auf die genaue Einhaltung der Leistungsbeschreibung legt. 
  • 2. Verwendet der Unternehmer bei der Ausführung von Abdichtungsarbeiten nicht das als Abdichtungsbahn vereinbarte, sondern ein anderes Produkt, begründet das jedenfalls dann keinen Mangel des Werks, wenn das verwendete mit dem vereinbarten Material technisch gleichwertig und im Einkaufspreis bis auf wenige Cent gleich teuer ist. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2013 - 15 U 251/11
BGH v. 10.07.2014 - VII ZR 310/13 (NZB zurückgewiesen), IBR 2014, 597

 

Keine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht bei sachkundigem Auftraggeber!

Lässt sich der im Baugewerbe erfahrene Auftraggeber zwei Angebote über zwei verschiedene Putzarten vorlegen und entscheidet er sich ohne Nachfrage für eine von ihnen, ist davon auszugehen, dass er um deren Vor- und Nachteile weiß. Eine besondere Hinweis- und Aufklärungspflicht besteht für den Auftragnehmer bei dieser Sachlage nach Ansicht des OLG Nürnberg nicht.
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.05.2014 - 2 U 2205/12

 

Ausführungsplanung widersprüchlich: Auftragnehmer kann kündigen!

Der Auftraggeber bzw. der von ihm beauftragte Architekt hat dem Auftragnehmer ausführungsreife Pläne zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehört, dass die Pläne widerspruchsfrei sind. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine ausführungsreifen Unterlagen, ist der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert und dem OLG Celle zufolge berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen. Die Kündigung ist allerdings nur zulässig, wenn der Auftragnehmer nicht in zumutbarer Weise den Bauablauf umstellen und andere Leistungsteile vorziehen kann. Kann der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund widersprüchlicher Pläne nicht ausführen, muss er mit der Kündigung nicht drei Monate warten (VOB/B § 6 Abs. 7). Die Regelung des § 9 Abs. 1 VOB/B enthält einen eigenständigen Kündigungstatbestand, der neben den aus § 6 Abs. 7 VOB/B tritt.
OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 - 16 U 200/11
BGH, 14.08.2014 - VII ZR 314/12 (NZB zurückgewiesen)

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