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Rechtsprechung - Das kann man sich schenken: Haftung für nicht beauftragte Planungsleistungen

Kleine Geschenke erhalten nicht immer die Freundschaft. Das musste ein Architekt erfahren, der ein unbeauftragtes, lückenhaftes Leistungsverzeichnis erstellt hatte, das vom Oberlandesgericht Brandenburg für den Grund eines durch den Dachdecker verursachten Schadens angesehen wurde (Az.: 11 U 170/11).

Der Fall

Ohne gesonderten Auftrag hatte ein mit der Genehmigungsplanung beauftragter Architekt aus eigener Motivation Leistungsverzeichnisse für spätere Bauvergaben erstellt, welche für die Gewerke Dachdecker- und Klempnerarbeiten Lücken aufwiesen. Die fehlenden Angaben zur Belüftung des Daches führten zu einem unfachmännischen Einbau eines Kalt-/Warmdachs seitens des Dachdeckers. Daraufhin zeigten sich an den Innenwänden und der Außenfassade erhebliche, auf der Bildung von Kondenswasser basierende Schäden.

Das Urteil

Das OLG Brandenburg stufte die freiwillig erbrachte, honorarfreie Leistung des Architekten als Bestandteil des Architektenvertrages sowie als haftungsverpflichtend ein. Er hätte die notwendigen Details und Klärungen für ein Kalt- oder Warmdach nachträglich in Leistungsphase 6 erbringen müssen.

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