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Rechtsprechung - Bausubstanz- Check vor dem Kauf einer Eigentumswohnung kann vor böser Überraschung schützen

Ein Wohnungsinhaber muss akzeptieren, dass ein vorhandener, vergleichsweise leiser Bodenbelag in der Wohnung über ihm durch einen anderen Belag ersetzt wird, der höheren Trittschall erzeugt. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe am 27.02.2015 (Aktenzeichen: V ZR 73/14).

Der Fall
Die Eigentümer einer Wohnung in einem in den 70er Jahren erbauten Hochhaus wollten vor Gericht erreichen, dass der Wohnungsinhaber direkt über ihnen das neu verlegte Parkett entfernt und einen Belag verlegt, dessen Trittschall dem zuvor in der Wohnung vorhandenen Teppichboden entsprach. Streitig war, welches Schallschutzniveau ein Eigentümer einhalten muss.

Das Urteil
Der BGH Karlsruhe wies die Klage der vom Lärm gestörten Eigentümer auf Entfernung des Parketts mit dem Argument zurück, dass die laut DIN 4109 zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzwerte maßgeblich seien. Er folgte der Auffassung des Landgerichts, dass die in den 70er Jahren bei 63 Dezibel geforderte Trittschallgrenze unterschritten wurde und die Belästigung somit zumutbar sei. Außerdem müsse der Schallschutz vorwiegend durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile, wie tragende Wände, Böden und Estrich gewährleistet werden.

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