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Ratgeber - Kostenrahmen: Bauen Sie auf Toleranz

Machen Architekt und Bauherr eine bestimmte Kostenbasis unter der Überschrift „Kostenrahmen" übereinstimmend zur Grundlage des Architektenvertrags, handelt es sich um die vertragliche Vereinbarung eines Kostenlimits, stellte das OLG Celle klar.

Der Fall: In einem Architektenvertrag wurde zwischen den Parteien ein Kostenrahmen von brutto 161.000 Euro „vereinbart". Da die im Vordruck vorgesehenen Felder zu den Toleranzen leer waren, galt „der Kostenrahmen ohne Toleranz einschließlich der Baunebenkosten als Bruttobetrag". Als der Architekt bei Übersteigung dieses Rahmens dennoch zusätzliche Honorare verlangte, klagte der Auftraggeber.

Das Urteil: Beide Parteien konnten nach Ansicht des OLG Celle (Urteil vom 07.01.2009, Az.: 14 U 115/08) eine bestimmte Kostenbasis zugrunde legen, die sie übereinstimmend zur Basis ihres Vertrages machten. Die gesonderte Vertragsziffer und die Überschrift „Kostenrahmen“ sprachen dafür, dass es sich dabei nicht lediglich um eine Berechnungsgrundlage zur Honorarermittlung gehandelt hätte. In diesem Fall hätte der Architekt die Einhaltung des Kostenlimits inhaltlich weiter einschränken oder an baufachliche Bedingungen knüpfen müssen. Nach Ansicht des OLG war die gesamte bis zu jenem Zeitpunkt erbrachte Planung wertlos, weil eine Überschreitung des Kostenlimits während der Ausschreibungsphase erkennbar war.

Der Architekt musste nicht nur die Honorare von etwa 3.200 Euro zurückzahlen, sondern auch Schadensersatz für eine Statik und zwei Baugenehmigungsbescheide in Höhe von rund 6.500 Euro leisten.

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