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Praxis - Ganz schön schräg!

Was war passiert?
Ein exklusiver Neubau wurde an einer abschüssigen Straße errichtet. In das Gebäude wurde eine Doppelgarage integriert. Nach Fertigstellung stellte sich heraus, dass die Garage nicht mit dem Van der Familie befahren werden konnte.

Aufgrund der örtlichen Geländeverhältnisse ergab sich eine steile Zufahrt zur Garage die im Torbereich dazu führte, dass hohe Fahrzeuge, wie z.B. der VW Bus, mit dem Fahrzeugdach gegen die Garagendecke stoßen. Unter Hinweis darauf, dass der Architekt Kenntnis von dem Vorhandensein des VW Bus und dem Wunsch des Bauherrn hatte, die Garage für das Fahrzeug nutzen zu können, machte der Bauherr Ansprüche gegen den Architekten geltend.

 

Wie konnte die Versicherung helfen?
Der Bauherr forderte die Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustandes, nämlich die Nutzung der Garage für den Van. Da die Stadt nicht bereit war, einer Absenkung des Bürgersteiges vor der Garagenzufahrt zuzustimmen, bestand nur die Möglichkeit, von baulichen Veränderungen am fertiggestellten Objekt. Bei einer Erhöhung des Garagentores wäre das optische Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes und die Lichtverhältnisse innerhalb der Garage beeinträchtigt gewesen. Alternativ hätte das gesamte Gebäude, in welches die Garage integriert war in den rückwärtigen Grundstücksbereich versetzt werden müsste. In Verhandlungen mit dem Bauherrn konnte schließlich eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung gefunden werden, wonach sich der Bauherr gegen Zahlung eines einmaligen pauschalen Betrages von 32.500 € für abgefunden erklärte.

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