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ibr News - Werkvertragsrecht #14/2014

Darlegung von Mängeln: Genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung genügt!

Der Bundesgerichtshof hat am 05.06.2014 entschieden, dass der Besteller seiner Darlegungslast bereits dann genügt, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. 
BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 276/13 

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