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ibr News - Bauvertrag #16/2014

Auch eine Abnahme mit Mängeln ist eine Abnahme!
1. Die Leistung wird auch dann insgesamt abgenommen, wenn in einer Anlage zum Abnahmeprotokoll Mängel aufgelistet werden. 2. Selbst wenn eine Abnahme wegen baulicher Mängel oder der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Förmlichkeiten objektiv verfrüht erklärt wird, ist die Abnahme wirksam. 

OLG München, Urteil vom 29.10.2013 - 9 U 773/13 Bau 
BGH, 10.07.2014 - VII ZR 322/13 (NZB zurückgewiesen) 

 

Schaden erkannt, Unternehmer bekannt: Verjährungsfrist läuft!
1. Schadensersatzansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, die angesichts der alten dreißigjährigen Verjährungsfrist am 01.01.2002 unverjährt bestanden, unterliegen der seit diesem Zeitpunkt geltenden kürzeren regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. 2. Der Stichtag des 01.01.2002 ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist aber nicht allein maßgeblich. Vielmehr muss der Anspruch außerdem zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sein und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erlangt haben. 
3. Zeigen sich 1999 Risse an einem 1986 eingebauten Leimbinder, ist mit diesem Schadenseintritt der Schadensersatzanspruch des Bestellers insgesamt entstanden, und zwar gemäß dem Grundsatz der Schadenseinheit hinsichtlich aller - auch künftiger - Schäden, die auf die behaupteten Pflichtverletzungen im Jahr 1986 rückführbar sind. 

OLG Köln, Urteil vom 14.05.2013 - 24 U 145/12
BGH, 24.04.2014 - VII ZR 140/13 (NZB zurückgewiesen) 

 

Nutzung beeinträchtigt: Mangel wesentlich!
Ob ein Mangel wesentlich ist und eine Verweigerung der Abnahme rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Art des Mangels, seines Umfangs und seiner Auswirkungen ab. Die unzureichende Qualität eines Betonbodens stellt einen wesentlichen Mangel dar, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt wird. Das hat das OLG Frankfurt entschieden. 

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.09.2013 - 14 U 129/12

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