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ibr News - Architekten und Ingenieure #02/2015

Stufenweise Beauftragung: Abrufzeitpunkt bestimmt anzuwendende Honorarordnung!

Ebenfalls am 18.12.2014 hat der Bundesgerichtshof die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, welche HOAI-Fassung bei stufen- oder phasenweiser Beauftragung von Architektenleistungen auf die nach dem Abruf noch zu erbringenden Leistungen Anwendung findet, dahingehend entschieden, dass nicht der Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsvertrags maßgebend ist, sondern wann der Vertrag über die weiteren Leistungen letztlich geschlossen wird.

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Ingenieur muss die Eignung des vorgesehenen Baumaterials prüfen!

Ein mit Vorplanungen zur Lösung der Aufgabenstellung wie Recherche zum Materialeinsatz und Untersuchung unterschiedlicher Varianten zur Zielvorstellung beauftragter Ingenieur hat die Brauchbarkeit des in seine Planung einbezogenen Baumaterials zu überprüfen und den Auftraggeber hierüber aufzuklären bzw. zu beraten. Er kann aber nach Ansicht des OLG Naumburg von seiner Hinweispflicht entbunden sein, wenn der Auftraggeber Sonderfachleute eingeschaltet hat und der Ingenieur davon ausgehen darf, dass der Fachmann den Auftraggeber über sämtliche Gesichtspunkte aufgeklärt hat. Das gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Spezialunternehmen für die Lösung einer bestimmten Sonderaufgabe ein selbstständiger Beratungsvertrag geschlossen wurde.

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