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Honorarrecht - Was ist eine angemessene Frist für eine Bauhandwerkersicherheit?

Zum Schutz ihrer Honoraransprüche können Architekten von ihrem Bauherrn eine Bauhandwerkersicherheit verlangen. Was aber ist eine angemessene Frist für den Bauherrn, um eine solche Bürgschaft zu beschaffen? Das Landgericht Neuruppin verlangt hier eine genaue Betrachtung.

Der Fall: Kündigung des Architekten unwirksam

Nach Streitigkeiten um Vergütungsansprüche zwischen einem Architekten und seinem Bauherrn hatte der Architekt vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit gemäß § 650 BGB gefordert. Dafür setzte er dem Bauherrn eine Frist von 14 Tagen. Nachdem diese ohne Ergebnis abgelaufen war, kündigte der Architekt.

Das Urteil

Das mit dem Fall befasste Landgericht Neuruppin befand jedoch diese Kündigung für nicht wirksam, die Frist sei unangemessen kurz gewesen. Die Richter erklärten, dass für die Ermittlung der Angemessenheit einer Frist die Umstände im Einzelfall betrachtet werden müssen. So müsse gewährleistet sein, dass die gewünschte Sicherheit ohne schuldhafte Verzögerung beschafft werden könne – auch wenn vorher noch ein Rechtsbeistand hinzugezogen wird. Denn im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber aufgrund für ihn unklarer Rechtslage erst noch einen Anwalt konsultiert. Insgesamt standen ihm unter Abzug von einem Tag für die Zustellung und vier Tagen Wochenende nur neun Tage für die Klärung der gesamten Angelegenheit zur Verfügung. Nicht genug, so das Landgericht (Landgericht Neuruppin, Beschluss vom 21.02.2022, Az. 1 O 44/21).

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Agnieszka Nabben

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