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Haftung - Kostenüberschreitungen: Kann der Architekt haften?

Im Rahmen von Streitigkeiten über einen Hausbau, bei dem es zu einer deutlichen Kostenüberschreitung gekommen war, stellt das OLG Hamm mit späterer Billigung durch den BGH eine potenziell mögliche Haftung des Planers fest. Maßgeblich sind Mängel in der Kostenermittlung und die Überschreitung bestimmter Toleranzen.

Der Fall: Holzhaus wurde teurer

Bei einem Projekt zum Bau eines Holzhauses kam es zu einer deutlichen Überschreitung des vom Bauherrn kommunizierten Kostenlimits von rund 340.000 Euro, letztendlich fielen mehr als 390.000 Euro an Kosten an. Der Auftraggeber versuchte, die Differenz als Schadenersatz vom Architekten zu erstreiten. Im konkreten Fall hatte er damit sowohl vor dem Oberlandesgericht Hamm, als auch dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg, weil die Klage schon wegen Verjährung scheiterte. Dennoch enthalten die Ausführungen des OLG Hamm bedeutsame Details zur Haftung von Architekten wegen Kostenüberschreitungen.

Die Konsequenz

So nahm das Oberlandesgericht Hamm an, dass eine Haftung wegen Baukostenüberschreitung durchaus in Betracht kommen könnte, sollte der Architekt einerseits Mängel bei der Kostenermittlung verursacht, und andererseits auch die entsprechenden Toleranzen überschritten haben. Hier sah das Gericht Unterschiede je nach Art der Kostenermittlung: So bezifferte es die Toleranz bei der Kostenschätzung zwischen 30 und 40 Prozent, bei der Kostenberechnung zwischen 20 und 25 Prozent und beim Kostenanschlag 10 bis 15 Prozent (OLG Hamm, Beschluss, vom 17.09.2020, 17 U 75/19, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.08.2021, Az. VII ZR 166/20).

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AIA AG, Kaistr. 13, 40221 Düsseldorf
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