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Honorar - Ein bisschen Kaufmann muss sein – Bestätigungsschreiben an den Bauherrn kann fehlenden Vertrag ersetzen

Insbesondere in den frühen Leistungsphasen verweigert manch ein Bauherr einen schriftlichen Architektenvertrag. Hier ist Umsicht geboten, denn in einem Urteil vom 14.10.2014 berief sich das Oberlandesgericht Düsseldorf auf den Grundsatz: Wer behauptet, muss auch beweisen (Az.: 22 U 104/14).

Auf 42.000 Euro Honorar musste ein Architekt, der ohne schriftlichen Vertrag Leistungen erbracht hatte, verzichten, weil er dem Bauherren den gemeinsamen Rechtsbindungswillen nicht nachweisen konnte. Mit einem konkret und detailliert abgefassten Vertrag lässt sich ein solches Risiko vorbeugen.

Unser Tipp: Die schriftliche Vereinbarung kann unkompliziert durch die Verwendung der Musterverträge der AIA AG getroffen werden.
Nutzen Sie hier unseren Mustervertrag für die Leistungsphase 1 und 2.

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