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Haftung - Abgelaufene Gewährleistungsfrist zwischen Generalplaner und Bauherrn: Durchreichung von Mängeln an Subplaner nicht legitim

Besteht zwischen einem General- und einem Subplaner noch die Verjährungsfrist, während eine solche zwischen dem Generalplaner und seinem Auftraggeber bereits abgelaufen ist, kann ersterer spätere Mängel seitens des Bauherren nicht an seinen Subplaner durchreichen. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart unter Klärung von drei Grundsatzfragen in einem Urteil vom 14.10.2014 (Az.: 10 U 15/14).

Der Fall
Erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist im Vertragsverhältnis zu einem Generalplaner hatte ein Bauherr die unbestritten aus Planungsfehlern eines Subplaners hervorgegangenen Mängel gerügt. Diese wollte der Generalplaner – unter Einbehaltung des noch geschuldeten Honorars ­– an seinen Subplaner durchreichen, da die Verjährungsfrist zwischen diesen beiden Parteien durchaus noch bestand. Der Subplaner ging vor Gericht.

Das Urteil
Die Richter des OLG Stuttgart bejahten den Anspruch des Subplaners auf das Honorar nach Abwägung von drei derartigen Vertragskonstellationen betreffenden Grundsatzfragen. Das OLG verneinte die erste Grundsatzfrage zum Durchreichen von Ansprüchen an den Subplaner mit dem Argument, dass der Generalplaner außerhalb der Verjährungsfrist seinem Bauherrn gegenüber Dritte nicht wirtschaftlich mit einer eventuell dennoch vorgenommenen Mängelbeseitigung belasten dürfe. Auch für den Fall, dass zwischen Generalplaner und Bauherrn eine Freundschaft oder langjährige Geschäftsbeziehung besteht, bejahten die Richter die zweite Grundsatzfrage der Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB). Die allentscheidende, dritte Frage nach dem Schadenersatzanspruch des Generalplaners gegenüber seinem Subplaner, der ihm gegenüber noch in der Gewährleistungspflicht stand, wurde wiederum verneint, da dem Generalplaner de facto kein Schaden entstanden war.

Auch eine Mängelrüge wollten die Richter nicht anerkennen, da sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk manifestiert hatte. Da der Generalplaner beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt hat, ist die Entscheidung des OLG Stuttgart (noch!) nicht rechtskräftig. 

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