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Haftung - Zukunftsmarkt Vergabebetreuung? Chancen und Risiken für Planer

Der zu erwartende Anstieg an EU-Ausschreibungen in Kombination mit dem Personalmangel in Behörden wird zukünftig zu mehr Anfragen an Planungsbüros rund um die Betreuung von Vergabeverfahren führen. Zwar gilt nach einer Definition der VK Bund die technische Unterstützung von Vergaben nicht als Rechtsberatung und darum als zulässig – doch mahnt unter anderem das Oberlandesgericht Naumburg zur Vorsicht.

Der Fall: Zuwendung widerrufen

Bei einem kommunalen Bauprojekt, das öffentlicher Zuwendungen bedurfte, hatte die Gemeinde ein Planungsbüro mit Ausschreibung, Vergabe und örtlicher Bauüberwachung beauftragt – explizit wurden im Ingenieurvertrag die Vorbereitung der Vergabe und die Mitwirkung bei der Vergabe vereinbart. Später stellte der Zuwendungsgeber Vergabeverstöße fest und widerrief den Zuwendungsbescheid. Darum klagte die Kommune gegen die Planer.

Das Urteil

Vor dem Oberlandesgericht Naumburg bekam die Gemeinde Recht. Denn im Rahmen der Übernahme der LP 6 und 7 habe das Büro neben der technischen Mitwirkung an der Vergabe auch deren Organisation, Vorbereitung und Durchführung übernommen. Die HOAI enthalte hierfür keinerlei Einschränkungen der Leistungspflichten. So musste das Büro für alle Fehler rund um die Zusammenstellung der Unterlagen, die Angebotsprüfung und die Dokumentation haften. Zudem habe das Büro nicht auf die möglichen Grenzen seiner Kompetenz hingewiesen und keine mögliche Hinzuziehung von Rechtsdienstleistern empfohlen (Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 16.12.2022, Az. 7 U 40/22).

Die Multi-Risk Bauversicherung der AIA AG schützt den Bauherrn, den Architekten/Ingenieur und alle ausführenden Unternehmen. Im Vordergrund steht eine ausgewogene Verteilung der Haftungsrisiken und Entlastung des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure.

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Julia Martens

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