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Haftung - Sekundärhaftung: Lieber reinen Wein einschenken

Die Pflichtverletzung eines Architekten bei Bau- oder Planungsmängeln kann zu einer langjährigen Sekundärhaftung führen. Das musste ein Architekt vor dem Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 05.03.2015 schmerzlich erfahren (Az. 6 U 101/14).

Der Fall
Zwei Jahre nach Begleichung der Schlussrechnung (2000) eines mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragten Architekten – und somit innerhalb der regulären dreijährigen Verjährungsfrist – machte der Bauherr jenem gegenüber ein undichtes Dachflächenfenster als Mangel geltend. Im November 2011 schließlich verklagte der Bauherr den Architekten wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung auf Schadenersatz. Denn nach Mängelbeseitigung durch den Dachdecker i.A. des Architekten war in all den Jahren weiterhin Feuchtigkeit durch das Fenster eingedrungen. Der Architekt verwies auf den Ablauf der Gewährleistungsfrist drei Jahre nach Begleichung der Rechnung.

Das Urteil
Das OLG Celle sprach dem Bauherrn einen Schadenersatzanspruch zu. Denn der Architekt habe den Bauherren nach seiner Mängelbekundung über ggf. durch seine eigene Architektenleistung aufgetretene Mängel informieren müssen. Da der Bauherr davon aber erst durch ein Gutachten aus dem Jahr 2011 in Kenntnis gesetzt wurde, begann die regelmäßige dreijährige Verjährung erst ab Ende desselben Jahres.

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