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Haftung - In Stein gemeißelt: Vor der Abnahme ist vor Beginn der Gewährleistungsfrist

Bei Architekturleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Abnahme. Das ist seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 03.12.2014 in Stein gemeißelt (Az. 4 U 40/14).

16 Jahre nach Einzug in sein Einfamilienhaus verklagte ein Bauherr den seinerzeit bis Leistungsphase 9 beauftragten Architekten auf Zahlung eines sechsstelligen Betrags, den er laut eines Gutachtens zur aktuellen Mängelbeseitigung aufwenden musste. Mit dem Einspruch der Verjährung wies der Architekt die Forderung von sich. In Ermangelung des Nachweises einer formalen oder konkludenten Abnahme vermochte das Gericht das Verstreichen der Gewährleistungsfrist jedoch nicht nachzuvollziehen und verklagte den Architekten auf Zahlung.

Tipp: Beenden Sie jede erbrachte Architekturleistung mit der formalen Abnahme. Erst dann beginnt die Gewährleistungspflicht zu greifen.

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