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Haftung - Ein Schaden, zwei Verursacher. Und nun?

Lässt sich ein Gebäudeschaden anteilig sowohl auf einen Planungs- wie auf einen Ausführungsfehler zurückführen, haften beide Verursacher gesamtschuldnerisch. Diese Doppelkausalität verhindert dann auch Ansprüche gegeneinander, so das Oberlandesgericht Stuttgart.

Der Fall: Risse in der Bodenplatte

Nach der Fertigstellung einer Tiefgarage hatten sich in Teilen der Bodenplatte Risse gebildet. Der beauftragte Gutachter stellte fest, dass die vorgegebene Dicke der Betonüberdeckung teilweise die geplante Dicke um das Doppelte überstieg. Diese Abweichungen hatte der ausführende Unternehmer zu verantworten – und sie wurden neben einem Planungsfehler des Architekten als ebenso ursächlich für den Schaden angesehen. Dennoch versuchte der Unternehmer, mit Verweis auf das planerische Verschulden, die Ersatzansprüche zu mildern.

Das Urteil

Ohne Erfolg. Die Richter am Oberlandesgericht Stuttgart sahen in dem Fall eine Doppelkausalität – das Planungsverschulden des Architekten sei nicht (mit-)ursächlich für das Ausführungsverschulden des ausführenden Unternehmers gewesen. So haftete auch letzterer gesamtschuldnerisch für die kompletten Mängelbeseitigungskosten (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.10.2021, Az. 10 U 336/20).

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Diana Kurbitz

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