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Haftung - Gleichwertigkeit gefragt? Präzise Prüfung nötig!

Wird in einem Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Produkt „oder gleichwertig“ verlangt, muss der Planer die ihm vorgeschlagene Alternative mit Blick auf alle gestalterischen wie technischen Ansprüche prüfen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf revidiert hier ein vorinstanzliches Urteil.

Der Fall: Parkettschäden durch Fußbodenheizung

Beim Bau einer Wohnsiedlung hatte der vom Wohnungsbauunternehmen beauftragte Architekt im Leistungsverzeichnis ein bestimmtes Parkett „oder vergleichbar“ ausgeschrieben. Später zeigten sich an den Böden, die mit einem „vergleichbaren“ Parkett ausgestattet worden waren, deutliche Schäden, ausgelöst durch die Fußbodenheizung und die mangelnde Temperaturbeständigkeit des Parketts. Für die Schäden machte der Auftraggeber den Planer verantwortlich. In erster Instanz erfolglos, ging der Auftraggeber in Berufung.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab ihm (teilweise) Recht. So habe der Architekt während der Vergleichbarkeitsprüfung auch die technischen Parameter prüfen und die mangelnde Temperaturbeständigkeit feststellen müssen. In letzter Konsequenz hätte der Planer den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer Temperaturbegrenzung der Heizung hinweisen müssen. Dass in diesem konkreten Fall eine Teilschuld auch beim Auftraggeber lag, hatte mit vorliegenden Erfahrungen zu tun, schmälert aber nicht die Prüfungsverantwortung des Architekten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2022 - 23 U 153/20).

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