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AIA-Vergabe - Vergabe von kleineren Planungs- und Überwachsungsleistungen ist jetzt einfacher

Gibt nur eines von drei aufgeforderten qualifizierten Unternehmen bei freihändiger Vergabe ein Angebot ab und ist dieses wirtschaftlich, kann ein öffentlicher Auftraggeber an dieses Leistungen im Honorarbereich unterhalb des EU-Schwellenwerts vergeben. So entschied das Verwaltungsgericht Köln am 01.07.2015 (Az. 16 K 6872/14).  

Zur Einholung von Ersatzangeboten ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, sofern er im ersten Schritt nicht absichtlich zwei nicht qualifizierte Büros angefragt hat. Denn dabei würde es sich um einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz nach VOL/A handeln.  

Das Urteil bezieht sich auf die Vergabe von Leistungen mit einem Honorarwert unterhalb des EU-Schwellenwerts (2.700 Euro) sowie auf Leistungen ohne preisrechtliche Regelung.

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