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AIA-Rechtsprechung - Nachträglich verbaute Sicht verpflichtet Käufer nicht

Verletzt ein Bauträger durch eigenes Verschulden sein Werbeversprechen eines „Skyline“-Panoramas, kann der Käufer der Immobilie vom Kauf zurücktreten. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az. 3 U 4/14).  

Der Fall:
Die Käufer einer Erdgeschoss-Wohnung, deren Terrasse einen – so auch im Verkaufsprospekt explizit beworbenen – Skyline-Blick auf Frankfurt bot, verlangten von dem Bauträger die Rückabwicklung des Vertrags, als ein später von ihm gebautes dreigeschossiges Gebäude diese Sicht erheblich einschränkte.  

Das Urteil: 
Das zuständige Landgericht urteilte nur in Hinblick auf den nicht durchgängig eingehaltenen Schallschutz, der einen weiteren Klagepunkt darstellte. Mit einem Antrag auf Berufung stellte sich der Bauträger sodann selbst ein Bein, denn für das OLG Frankfurt spielte der Blick auf die Skyline sehr wohl eine Rolle. Sie stuften die Errichtung des sichtbehindernden Neubaus als nachvertragliche Pflichtverletzung ein, wiesen die Berufung ab und legitimierten die von den Käufern angestrebte Rückabwicklung.    

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