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Honorarrecht - Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit – besteht auch ohne Schlussrechnung!

Wird einem Architekten gekündigt, der schon Leistungen für ein Bauprojekt erbrachte, hat er auch Anspruch auf eine Sicherheit nach §648a BGB, wenn noch keine prüffähige Abschlussrechnung vorliegt. Das OLG Bamberg und der BGH sind sich einig. 

Der Fall: Bauherr verweigert Sicherheit nach Kündigung

Nachdem ein Planer bereits Leistungen für ein Bauprojekt erbracht hatte, wurde er von seinem Bauherrn gekündigt. Daraufhin verlangte der Architekt eine Sicherheitsleistung, die er anhand der getroffenen Pauschalvereinbarung berechnet hatte, abzüglich bereits erbrachter Zahlungen, sowie ersparter Aufwendungen, etwa für Fahrt- oder Papierkosten. Der Bauherr verweigerte dies, da ihm keine prüfbare Rechnung vorliege. Außerdem habe er aus wichtigem Grund kündigen dürfen.

Das Urteil

Doch das OLG Bamberg entsprach dem Anliegen des Architekten vollumfänglich. Denn zum einen sei eine prüffähige Schlussrechnung nicht erforderlich, um den Anspruch auf Sicherheit geltend zu machen, zum anderen spiele auch keine Rolle, ob die Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen wurde oder nicht. Der BGH bestätigte diese Auffassung letztinstanzlich (BGH, Beschluss vom 20.04.2020, Az. VII ZR 48/18).

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