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Haftung - Rechnungsprüfung: Wann sind Vertragsstrafen zu berücksichtigen?

Im Rahmen der Bauleitung übernehmen Architekten auch die Rechnungsprüfung. Die Frage, ob schon bei der Prüfung von Abschlagszahlungen etwaig angefallene Vertragsstrafen berücksichtigt werden müssen, beschäftigte das OLG Dresden.

Der Fall: Planer zieht Strafe nicht ab

Ein von einer Bauträgergesellschaft mit der Bauleitung betrauter Architekt nahm auch die regelmäßige Rechnungsprüfung von Abschlagszahlungen vor. Kurz vor Ende des Projekts stellte der Generalunternehmer noch eine Abschlagsrechnung, während bereits eine vereinbarte Vertragsstrafe angefallen war. Der Architekt prüfte den Leistungsstand zu dieser Rechnung und gab sie frei ohne jedoch die Vertragsstrafe abzuziehen. Wenig später kündigte der Bauherr dem Unternehmen, das daraufhin in die Insolvenz ging. Nunmehr verlangte der Bauherr den Betrag der Vertragsstrafe vom Architekten zurück, weil ihm ein Schaden aufgrund Überzahlung des Unternehmers entstanden sei.

Das Urteil

Das OLG Dresden zeigte sich im konkreten Fall mit dieser Auffassung nicht einverstanden. Zwar gehöre es durchaus zu den Pflichten des Architekten, auf Vertragsstrafen-Vereinbarungen zu achten und diese gegebenenfalls im Rahmen einer Abnahme vorzubehalten. Hier aber berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Architekten, dass die Klägerin ein erfahrener Bauträger war und eine Beratung im Hinblick auf die Möglichkeit eines Abzugs wegen einer verwirkten Vertragsstrafe nicht bedurfte. Zudem hätte der Architekt angesichts einer weitaus höheren noch ausstehenden Restvergütung an den Unternehmer auch keine Reduzierung des letzten Abschlags empfehlen müssen (OLG Dresden, Urteil vom 12.12.2019, Az. 10 U 35/18). Die Argumentation des OLG mag im konkreten Fall richtig sein, gleichwohl ist sie nicht zwingend. Daher sollten Architekten und Ingenieure den Bauherrn bereits im Stadium der Prüfung von Abschlagsrechnungen auf die Abzugsmöglichkeit einer durch den Bauunternehmer verwirkten Vertragsstrafe hinweisen und dem Bauherrn eine juristische Klärung anraten.

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