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Vertragsrecht - Kündigungsbedingte Abzüge von 40% können wirksam sein – auf den Vertragswortlaut kommt es an!

Nach einer freien Bestellerkündigung kann ein Architekt einen Abzug für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb auf 40% beziffern und somit 60 % der Vergütung geltend machen. Dafür muss er allerdings – so das OLG Köln – im Architektenvertrag die richtige Klausel verwenden. 

Der Fall: 60:40-Klausel in Vertrag eingefügt 

Nachdem ein Architekt eine freie Bestellerkündigung seines Auftraggebers erhalten hatte, stellte er seine Schlussrechnung. Hier machte er seinen Teilanspruch zur Vergütung nicht erbrachter Leistungen geltend, dafür setzte er 60% der vereinbarten Vergütung an. Unter Verweis auf eine entsprechende Klausel im Architektenvertrag bezifferte er den Abzug für ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb ohne Nachweis auf 40%. Diesen Anspruch klagte er vor dem LG Köln ein, wurde jedoch erstinstanzlich mit Hinweis auf verschiedene BGH-Urteile zurückgewiesen. Der Fall ging weiter zum Kölner OLG. 

Das Urteil

Die Richter äußerten in einem Hinweisbeschluss die Auffassung, dass die entsprechende Klausel im Unterschied zu Klauseln, die Gegenstand der vorausgegangenen BGH-Urteile waren, nicht AGB-rechtswidrig sei. So hatte der Planer nach dem Ansetzen der 60% formuliert: „Den Parteien bleibt die Möglichkeit, höhere oder niedrigere ersparte Aufwendungen oder anderweitigen oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb nachzuweisen.“ Die ausdrückliche Möglichkeit dieses Gegenbeweises machte für die Richter einen Unterschied aus. Ferner bezogen sie die Tatsache mit ein, dass der 40%ige Abzug in den vergangenen Jahrzehnten in der Baubranche als angemessen bewertet wurde und so als branchenüblich zu bezeichnen sei. Die Parteien hatten sich auf Grundlage dieses Hinweisbeschlusses verglichen, sodass das OLG Köln letztendlich nicht über die mögliche Gesetzeswidrigkeit der Klausel entscheiden musste (OLG Köln, Beschluss vom 12.07.2018, Az. 16 U 52/18).

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